Verfahren und Tragweite der Stellungnahme
Zunächst fordert die SKSK die Dienststelle, gegen die die Klage eingereicht worden ist, auf, Informationen in Bezug auf die betreffende Klage bereitzustellen. Erhält die SKSK keine Informationen von der betroffenen Dienststelle, ist sie berechtigt, ihre Stellungnahme auf der Grundlage der ihr vom Kläger mitgeteilten Informationen abzugeben.
Stellungnahmen werden in einer Frist von 180 Tagen abgegeben.
Die SKSK gibt unverbindliche Stellungnahmen ab. Jedoch haben die Stellungnahmen der SKSK eine hohe moralische Autorität. Artikel 61 § 3 der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten verpflichtet die Behörden, der SKSK mitzuteilen, wie den von der SKSK abgegebenen Stellungnahmen Folge geleistet worden ist.