Besonderes Klageverfahren (Substitutionbefugnis)
Die Substitutionbefugnis - oder Surrogation - beinhaltet, dass Privatpersonen mit Wohnsitz in Randgemeinden und Sprachgrenzgemeinden, Privatpersonen mit Wohnsitz in den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, Privatpersonen mit Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet und Privatpersonen aus Malmedy und Weismes bei der SKSK eine Klage über den Sprachengebrauch der Verwaltungsbehörden in ihren Beziehungen mit Privatpersonen und der Öffentlichkeit einreichen können, sofern sie ein Interesse nachweisen können.
Dieses Verfahren unterliegt strengen Zulässigkeitsbedingungen.
Bedingung 1: Die Privatperson muss in einer der folgenden Gemeinden wohnen:
- entweder in einer Randgemeinde oder Sprachgrenzgemeinde
- oder in einer Gemeinde des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
- oder in einer Gemeinde des deutschen Sprachgebietes
- oder in Malmedy oder Weismes.
Bedingung 2: Die Klage muss einen der folgenden Punkte betreffen:
- für die Öffentlichkeit bestimmte Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, einschließlich der Mitteilungen über den Personenstand,
- für Touristen bestimmte Bekanntmachungen und Mitteilungen,
- Beziehungen mit Privatpersonen, einschließlich der Antworten an Privatpersonen,
- Urkunden in Bezug auf Privatpersonen, einschließlich ihrer beglaubigten Übersetzung,
- Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen für Privatpersonen, einschließlich ihrer beglaubigten Übersetzung,
- Diplome, Studienbescheinigungen und -zeugnisse und
- Veröffentlichung Königlicher und Ministerieller Erlasse.
Das Verfahren kann sich daher nicht auf Klagen über die Organisation der inneren Dienststellen der betroffenen Verwaltungen beziehen.
Bedingung 3: Der Kläger muss ein Interesse nachweisen.
Irrtümlicherweise wird in den vorbereitenden Arbeiten für den Begriff des Interesses auf die Rechtsprechung der SKSK verwiesen, die damals nicht vorhanden war und heute immer noch nicht vorhanden ist.
In denselben vorbereitenden Arbeiten ist nur bestimmt, dass Klagen sich nicht auf das "funktionale Interesse" beziehen dürfen. Es ist also ausgeschlossen, dass ein Kläger ein funktionales Interesse zur Begründung seiner Klage geltend macht.
Im Rahmen der Bearbeitung dieser Art von Klagen kann die SKSK die Verwaltungsbehörden auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Unrechtmäßigkeit zu beenden (Art. 61 §§ 7 und 8 der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten).
Haben die Verwaltungsbehörden innerhalb der festgelegten Frist nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, kann die SKSK anstelle der säumigen Behörde erforderliche Maßnahmen treffen, damit die Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten eingehalten werden. Die SKSK kann Kosten, die ihr durch die getroffenen Maßnahmen entstehen, von den betreffenden Verwaltungsbehörden zurückfordern.