Zuständigkeiten

Anrisstext: 
Die Kommission

Die Kommission gibt während ihrer Sitzungen Stellungnahmen ab zu allen Angelegenheiten allgemeiner Art, die in Zusammenhang stehen mit dem Sprachengesetz in Verwaltungs­angelegenheiten und zu denen der Minister sie befragt. Ein Antrag auf Stellungnahme kann nur mit einer vom Minister unterzeichneten Antragschrift anhängig gemacht werden.

In bestimmten Fällen schreibt vorerwähntes Gesetz insbesondere die vorherige Konsultierung der SKSK vor. So werden Vorschläge zur Verteilung der Stellen auf die Sprachkader in den zentralen Dienststellen und den Ausführungsdienststellen der Kommission zur vorherigen Stellungnahme unterbreitet. (Das Vademekum finden Sie unter der Rubrik Dokumentation).
 

Andererseits kann jeder bei der SKSK Klage einreichen, wenn irgendein öffentlicher Dienst gegen vorerwähntes Gesetz verstößt. Die Klage muss per Einschreiben an den Präsidenten der Kommission gerichtet sein.
 

Die SKSK kann auch aus eigener Initiative in den verschiedenen öffentlichen Diensten Untersuchungen durchführen in Bezug auf die Einhaltung des Sprachengesetzes in Verwaltungs­angelegenheiten und diese Untersuchungen gegebenenfalls mit der Abgabe einer Stellungnahme abschließen. Zur allgemeinen Zuständigkeit der SKSK gehört nämlich die Mitteilung von Anregungen, Bemerkungen und Feststellungen, die sie als erforderlich erachtet, an die Regierung.
 

Außerdem kann die SKSK eine Nichtigkeitsklage gegen Verwaltungsakte einreichen, die gegen das Sprachengesetz in Verwaltungsangelegenheiten verstoßen. Dazu verfügt sie über eine Frist von fünf Jahren.
 

Abschließend übt die SKSK eine Kontrolle über die von SELOR und den Sprachgrenzgemeinden organisierten Sprachprüfungen aus. Sie sendet einen Beobachter und überprüft, ob diese Prüfungen korrekt organisiert sind.