Zuständigkeiten

Die SKSK übt verschiedene Zuständigkeiten aus.

1. Anträge auf Stellungnahme

Anträge auf Stellungnahme können sowohl von föderalen Ministern als auch von Ministern der Gemeinschaften und Regionen, Leitern von Verwaltungsbehörden, Bürgermeistern, Provinzgouverneuren oder ihren Bevollmächtigten gestellt werden (Art. 10 des KE vom 11. März 2018).

Die Minister können die SKSK über alle Angelegenheiten allgemeiner Art befragen, die sich auf die Anwendung der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten beziehen (Art. 61 § 2 der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten). Sie sind verpflichtet, eine Stellungnahme zu beantragen, wenn es sich um einen Verordnungsbeschluss in Bezug auf die Anwendung der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten handelt.

Anträge auf Stellungnahme sind verpflichtend, wenn es sich um die Verteilung von Stellen auf die Sprachkader der zentralen Dienststellen und Ausführungsdienststellen handelt, die vorab der SKSK zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen.

2. Klagen

Im Rahmen ihres Kontrollauftrags befindet die SKSK durch Stellungnahmen über Klagen, die von Privatpersonen wegen Verletzung der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten eingereicht werden.

Außer beim besonderen Klageverfahren kann jeder beim Präsidenten der SKSK eine Klage einreichen, ohne ein Interesse nachweisen zu müssen. Die einzige Bedingung ist, dass die Klage unterzeichnet und an den Präsidenten der SKSK gerichtet ist.

3. Untersuchungsbefugnis der SKSK

Die SKSK kann aus eigener Initiative oder infolge von Klagen oder Anträgen auf Stellungnahme in den verschiedenen öffentlichen Dienststellen Untersuchungen über die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten einleiten und diese gegebenenfalls durch Abgabe einer Stellungnahme abschließen (Art. 61 § 4 der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten und Art. 16 des KE vom 11. März 2018). Sie kann alle Unterlagen anfordern, die ihr für ihre Untersuchung nützlich erscheinen. Darüber hinaus darf sie alle Feststellung vor Ort machen.

4. Sprachprüfungen

Die SKSK ist ebenfalls für die Kontrolle aller Prüfungen zuständig, die ihren Ursprung in den Sprachengesetzen in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten finden. Hierbei handelt es sich insbesondere um die von Travaillerpour.be/Werkenvoor.be organisierten Sprachprüfungen und die von den Sprachgrenzgemeinden organisierten Sprachprüfungen. Die SKSK entsendet Beobachter zu den Prüfungen und überprüft, ob diese Prüfungen nach den vorgeschriebenen Regeln durchgeführt werden.

In diesem Rahmen ist die SKSK berechtigt, die Annullierung einer Ernennung zu beantragen, wenn diese Ernennung nach einer Sprachprüfung erfolgt, die nach Ansicht der SKSK nicht korrekt durchgeführt wurde.

5. Klage vor dem Staatsrat, Verwaltungsstreitsachenabteilung

Die SKSK kann beim Staatsrat eine Nichtigkeitsklage gegen Verwaltungsakte einreichen, die unter Verletzung der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten erlassen worden sind. Während die übliche Frist 60 Tage beträgt, verfügt sie dafür über eine Frist von fünf Jahren (Art. 58 der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten).

6. Substitutionbefugnis

Die Substitutionbefugnis - oder Surrogation - beinhaltet, dass Privatpersonen mit Wohnsitz in Randgemeinden und Sprachgrenzgemeinden, Privatpersonen mit Wohnsitz in den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, Privatpersonen mit Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet und Privatpersonen aus Malmedy und Weismes bei der SKSK eine Klage über den Sprachengebrauch der Verwaltungsbehörden in ihren Beziehungen mit Privatpersonen und der Öffentlichkeit einreichen können, sofern sie ein Interesse nachweisen können.

7. Berichte

Schließlich unterbreitet die Kommission der Regierung einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit (Art. 62 der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten). Dieser Bericht wird den Gesetzgebenden Kammern und allen föderalen Ministern übermittelt. In der Praxis erhalten alle Präsidenten der Parlamente der Gemeinschaften und Regionen und die Minister-Präsidenten aller Regierungen ebenfalls diesen Bericht.

Die SKSK veröffentlicht ebenfalls jedes Jahr einen Bericht über die Kontrollen der von Travaillerpour.be/Werkenvoor.be organisierten Sprachprüfungen; dieser Bericht ist an den föderalen Minister des Öffentlichen Dienstes gerichtet.